© Dr. Matthias Schaefer | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in München
PRESSE>RECHT*

/Aussagen

> Beispiele von Einzelfällen

Themenspezifische Äußerungen

Die Bezeichnung als “Statsi-Helfer” ist Tatsachenbehauptung und kann eine üble Nachrede sein (HansOLG, ZIP 1992, 118). Die Bezeichnung der GSG 9 als Killertruppe”  erfüllt den Tatbestand der Beleidigung, ebenso wie die Titulierung eines Polizisten als “Bulle”. Auch die Beschuldigung “Terroristen zu unterstützen” oder “noch immer Nazi zu sein” wurden schon als Beleidigung qualifiziert, ebenso wie die Bezeichnung als rechtsradikales Hetzblatt”. Bezeichnungen, wie z.B. “Betrüger”, Betrug” oder “Dieb” sind in der Regel zulässige Meinung, soweit sie nicht durch einen konkreten Sachverhaltsbezug als Behauptung einer Tatsache einzuordnen sind. Dagegen soll der Vorwurf der Bestechung die Behauptung einer Tatsache sein, die zulässig ist, wenn der Vorwurf wahr ist (BGH, NJW-RR 1999, 1251). Die Aussage einer Mutter “Dieser Irre soll aufhören, unsere Tochter zu terrorisieren”, wurde als zulässige Meinugsäußerung eingestuft (OLG Naumburg, AfP 2006, 70). Der unzutreffende Vorwurf, ein Minister habe Geld angenommen, das ihm nicht gehörte, wurde als üble Nachrede qualifiziert  (BGH, GRUR 1969, 147).
Die Transparentaufschrift “Strauß deckt Faschisten” stellt eine unzulässige Schmähkritik dar (BVerfG, NJW 1990, 1980). Gleiches gilt für die Bezeichnung eines Ministers als “Oberfaschisten” (BGH, AfP 1987, 412). Die Bezeichnung eines politischen Gegners als “Freiwild” wurde als beleidigende Äußerung angesehen (BGHSt, 1, 288)

Aüßerungen über Unternehmen

Die Bezeichnung eines Unternehmers als jemand, der “schon zweimal Pleite gemacht hat”, ist als Behauptung einer Tatsache unzulässig, sofern diese unwahr ist (BGH, NJW 1994, 2614). Dagegen ist die Aussage “Der studierte Ökonom weiß, wie man Millionen macht. Wie mann gekonnt Pleite geht, dass weiß er auch ...” als Meinung eingestuft worden, die zulässig ist (BGH, NJW 1994, 2614). Wenn der Arbeitgeber behauptet, sein Mitarbeiter habe Ware gestohlen und sich dies als unrichtig herausstellt, liegt eine üble Nachrede vor (BAG, NJW 1979, 2532). Die Aussage “über Leichen ging er, als er seine illegale Idee umsetzte, dem Wettbe- werbsunternehmen die Alleinrechte an der Insel-Internetseite zu gewähren” wurde als polemische und überspritzte, aber noch zulässige Kritik angesehen (BVerfG, AfP 2003, 538). Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als arglistigen Täuscher” oder “Lügner” sowie als “Prozessbetrüger” wurde als unzulässige Schmähkritik beurteilt (OLG Saarbrücken, NJW 2003, 762).
presserecht-muenchen.de ist ein Angebot der Kanzlei Dr. Schaefer Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Kontakt Kontakt
Die Bezeichnung eines Arztes als Scharlatan” und “Pfuscher” wurde als noch zulässige Meinungsäußerung ange- sehen (OLG Karlsruhe, ZUM-RD 2003, 27). Die Aussagen in einer Restaurantkritik, die angebotenen Gerichte seien “zum Kotzen oder die Zustände in dem Lokal stellen ein heilloses Chaos” dar, wurden als unzulässige Schmähkritik angesehen (OLG Frankfurt, NJW 1990, 2002). Die Bezeichnung eines Finanzierungsmodels als “Bauernfängerei” wurde als zulässige, wenn auch überspitzte Meinungsäußerung angesehen (BGH, NJW 2005, 297).

> Folgen einer unzulässigen

Aussage

Ist eine Aussage unzulässig, kommen vor allem Ansprüche des Betroffenen auf Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf  und Schadensersatz in Betracht.
KANZLEI DR. SCHAEFER Fachanwalt für Medienrecht Balanstraße 73 (Haus 10) D-81541 München Tel. +49 (0)89 / 628 1696-80 Fax +49 (0)89 / 628 1606-82 Email: info@ks-legal.de
© Kanzlei Dr. Schaefer | Balanstraße 73 (Haus 10) | 81541 München Tel. 089 / 628 16 96-80 (Fax: -82) | info@ks-legal.de
PRESSE>RECHT*

/Aussagen

> Beispiele von Einzelfällen

Themenspezifische Äußerungen

Die Bezeichnung als “Statsi-Helfer” ist Tatsachenbehauptung und kann eine üble Nachrede sein (HansOLG, ZIP 1992, 118). Die Bezeichnung der GSG 9 als “Killertruppe”  erfüllt den Tatbestand der Beleidigung, ebenso wie die Titulierung eines Polizisten als “Bulle”. Auch die Beschuldigung “Terroristen zu unterstützen” oder “noch immer Nazi zu sein” wurden schon als Beleidigung qualifiziert, ebenso wie die Bezeichnung als “rechtsradikales Hetzblatt”. Bezeichnungen, wie z.B. “Betrüger”, “Betrug” oder “Dieb” sind in der Regel zulässige Meinung, soweit sie nicht durch einen konkreten Sachverhaltsbezug als Behauptung einer Tatsache einzuordnen sind. Dagegen soll der Vorwurf der Bestechung” die Behauptung einer Tatsache sein, die zulässig ist, wenn der Vorwurf wahr ist (BGH, NJW- RR 1999, 1251). Die Aussage einer Mutter “Dieser Irre soll aufhören, unsere Tochter zu terrorisieren”, wurde als zulässige Meinugsäußerung eingestuft (OLG Naumburg, AfP 2006, 70). Der unzutreffende Vorwurf, ein Minister habe Geld angenommen, das ihm nicht gehörte, wurde als üble Nachrede qualifiziert  (BGH, GRUR 1969, 147).
Die Transparentaufschrift “Strauß deckt Faschisten” stellt eine unzulässige Schmähkritik dar (BVerfG, NJW 1990, 1980). Gleiches gilt für die Bezeichnung eines Ministers als “Oberfaschisten” (BGH, AfP 1987, 412). Die Bezeichnung eines politischen Gegners als “Freiwild” wurde als beleidigende Äußerung angesehen (BGHSt, 1, 288)

Aüßerungen über Unternehmen

Die Bezeichnung eines Unternehmers als jemand, der “schon zweimal Pleite gemacht hat”, ist als Behauptung einer Tatsache unzulässig, sofern diese unwahr ist (BGH, NJW 1994, 2614). Dagegen ist die Aussage “Der studierte Ökonom weiß, wie man Millionen macht. Wie mann gekonnt Pleite geht, dass weiß er auch ...” als Meinung eingestuft worden, die zulässig ist (BGH, NJW 1994, 2614). Wenn der Arbeitgeber behauptet, sein Mitarbeiter habe Ware gestohlen und sich dies als unrichtig herausstellt, liegt eine üble Nachrede vor (BAG, NJW 1979, 2532). Die Aussage “über Leichen ging er, als er seine illegale Idee umsetzte, dem Wettbe-werbsunternehmen die Alleinrechte an der Insel-Internetseite zu gewähren” wurde als polemische und überspritzte, aber noch zulässige Kritik angesehen (BVerfG, AfP 2003, 538). Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als “arglistigen Täuscher oder “Lügner” sowie als “Prozessbetrüger” wurde als unzulässige Schmähkritik beurteilt (OLG Saarbrücken, NJW 2003, 762).
presserecht-muenchen.de ist ein Angebot der Kanzlei Dr. Schaefer Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Kontakt Kontakt