© Dr. Matthias Schaefer | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in München
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/Aussagen
> Beispiele von Einzelfällen
Themenspezifische Äußerungen
Die Bezeichnung als “Statsi-Helfer” ist
Tatsachenbehauptung und kann eine üble
Nachrede sein (HansOLG, ZIP 1992, 118).
Die Bezeichnung der GSG 9 als
“Killertruppe” erfüllt den Tatbestand der
Beleidigung, ebenso wie die Titulierung
eines Polizisten als “Bulle”.
Auch die Beschuldigung “Terroristen zu
unterstützen” oder “noch immer Nazi zu
sein” wurden schon als Beleidigung
qualifiziert, ebenso wie die Bezeichnung als
“rechtsradikales Hetzblatt”.
Bezeichnungen, wie z.B. “Betrüger”,
“Betrug” oder “Dieb” sind in der Regel
zulässige Meinung, soweit sie nicht durch
einen konkreten Sachverhaltsbezug als
Behauptung einer Tatsache einzuordnen
sind.
Dagegen soll der Vorwurf der “Bestechung”
die Behauptung einer Tatsache sein, die
zulässig ist, wenn der Vorwurf wahr ist
(BGH, NJW-RR 1999, 1251).
Die Aussage einer Mutter “Dieser Irre soll
aufhören, unsere Tochter zu terrorisieren”,
wurde als zulässige Meinugsäußerung
eingestuft (OLG Naumburg, AfP 2006, 70).
Der unzutreffende Vorwurf, ein Minister
habe Geld angenommen, das ihm nicht
gehörte, wurde als üble Nachrede
qualifiziert (BGH, GRUR 1969, 147).
Die Transparentaufschrift “Strauß deckt
Faschisten” stellt eine unzulässige
Schmähkritik dar (BVerfG, NJW 1990, 1980).
Gleiches gilt für die Bezeichnung eines
Ministers als “Oberfaschisten” (BGH, AfP
1987, 412).
Die Bezeichnung eines politischen Gegners
als “Freiwild” wurde als beleidigende
Äußerung angesehen (BGHSt, 1, 288)
Aüßerungen über Unternehmen
Die Bezeichnung eines Unternehmers als
jemand, der “schon zweimal Pleite
gemacht hat”, ist als Behauptung einer
Tatsache unzulässig, sofern diese unwahr ist
(BGH, NJW 1994, 2614).
Dagegen ist die Aussage “Der studierte
Ökonom weiß, wie man Millionen macht.
Wie mann gekonnt Pleite geht, dass weiß er
auch ...” als Meinung eingestuft worden, die
zulässig ist (BGH, NJW 1994, 2614).
Wenn der Arbeitgeber behauptet, sein
Mitarbeiter habe Ware gestohlen und sich
dies als unrichtig herausstellt, liegt eine üble
Nachrede vor (BAG, NJW 1979, 2532).
Die Aussage “über Leichen ging er, als er
seine illegale Idee umsetzte, dem Wettbe-
werbsunternehmen die Alleinrechte an der
Insel-Internetseite zu gewähren” wurde als
polemische und überspritzte, aber noch
zulässige Kritik angesehen (BVerfG, AfP
2003, 538).
Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als
“arglistigen Täuscher” oder “Lügner” sowie
als “Prozessbetrüger” wurde als
unzulässige Schmähkritik beurteilt (OLG
Saarbrücken, NJW 2003, 762).
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Fachanwalt für Urheber-
und Medienrecht
Die Bezeichnung eines Arztes als
“Scharlatan” und “Pfuscher” wurde als
noch zulässige Meinungsäußerung ange-
sehen (OLG Karlsruhe, ZUM-RD 2003, 27).
Die Aussagen in einer Restaurantkritik, die
angebotenen Gerichte seien “zum Kotzen”
oder die Zustände in dem Lokal stellen ein
“heilloses Chaos” dar, wurden als
unzulässige Schmähkritik angesehen (OLG
Frankfurt, NJW 1990, 2002).
Die Bezeichnung eines Finanzierungsmodels
als “Bauernfängerei” wurde als zulässige,
wenn auch überspitzte Meinungsäußerung
angesehen (BGH, NJW 2005, 297).
> Folgen einer unzulässigen
Aussage
Ist eine Aussage unzulässig, kommen vor
allem Ansprüche des Betroffenen auf
Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf
und Schadensersatz in Betracht.
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