© Dr. Matthias Schaefer | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in München
PRESSE>RECHT*
/Presserecht
> Spannungsfeld der
Grundrechte im Presserecht
Meinungsfreiheit vs. allgemeines
Persönlichkeitsrecht
Im Presserecht geht es im Kern um das
Aufeinandertreffen von zwei grundrechtlich
gewährleisteten Rechtspositionen:
Auf der einen Seite steht die
Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), die sowohl
jedem Bürger als auch den Medien die
Freiheit gibt, Meinungen in Wort und Bild
frei zu äußern. Dem stehen die Rechte des
von einer Aussage Betroffenen gegenüber.
In der Regel handelt es sich hierbei um das
ebenfalls grundrechtlich geschützte
allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1
Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).
Aufgabe des Presserechts ist es, diese zwei
kollidierenden Positionen im konkreten
Einzelfall in einen gerechten Ausgleich zu
bringen (sog. Güterabwägung). Denn keines
der beiden Rechtsgüter hat einen
allgemeinen Vorrang vor dem anderen.
Daher ist eine saubere Prüfung aller im
Einzelfall gegebenen Faktoren erforderlich.
Pressefreiheit und Berichterstattung
Der in Art. 5 GG verankerte Schutz erstreckt
sich neben der Meinungsfreiheit
ausdrücklich auch auf die
Informationsfreiheit sowie die Presse-,
Rundfunk- und Filmfreiheit. Das
Bundesverfassungsgericht bezeichnet die
Presse als ein in einer Demokratie
unentbehrliches Organ der Kontrolle und
Kritik von Staat und Wirtschaft. Zugleich ist
sie Motor und Medium der öffentlichen
Meinung.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Auch das allgemeine Persönlichkeistrecht ist
essentieller Bestandteil der freiheitlich-
demokratischen Ordnung. Es umfasst das
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit,
wie die informationelle Selbstbestimmung,
Schutz des selbst definierten sozialen
Geltungsanspruchs, Schutz gegen
Namensnennung in der Berichterstattung
über Gerichtsverfahren, Schutz des eigenen
Bildes u.a.
> Schutz von Unternehmen
Persönlichkeitsrecht von Unternehmen
Auch juristische Personen sowie
Personengesellschaften haben ein
“Persönlichkeistrecht” und können sich z.B.
gegen negative Äußerungen und unseriöse
Wirtschaftsberichterstattung wehren. Wie
natürliche Personen nehmen sie am
Rechtsleben teil.
Das Bundesverfassungs-gericht erkennt die
Ausdehnung des Persönlichkeistrechts auf
Unternehmen daher insbesondere an, wenn
diese in ihrem sozialen Geltungsbereich als
Wirtschaftsunternehmen oder als
Arbeitgeber betroffen sind.
Schutzmöglichkeiten sind nach dem BVerfG
immer dann eröffnet, wenn “die juristische
Person und ihre Betriebsangehörigen durch
die Verwendung ihrer realen Existenz und
Tätigkeit zu Objekten einer herabwürdigend-
en Kritik gemacht werden.”
Schutz des eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetriebs
Auch dieses von der Rechtsprechung
entwickelte Rechtsinstitut schützt
Unternehmen gegen rechtswidrige Eingriffe.
Dies kann bei Äußerungen der Fall sein, die
unmittelbar betriebsbezogen und als eine
rechtswidrige Störung des Unternehmens
zu bewerten sind. Allerdings greift dies nur,
wenn die Beeinträchtigung über eine bloße
Belästigung oder eine nach der Lebens-
erfahrung übliche Behinderung hinausgeht,
wie z.B. bei einem Aufruf zum Boykott u.a.
Kreditgefährdung und wettbewerbs-
rechtlicher Schutz von Unternehmen
Wird in die wirtschaftliche Wertschätzung
und den wirtschaftlichen Ruf von Personen
oder Unternehmen durch Äußerungen
Dritter eingegriffen, stehen dagegen
rechtliche Abwehrmöglichkeiten durch den
Tatbestand der Kreditgefährdung zur
Verfügung.
Ebenso bietet unter Umständen das
Wettbewerbsrecht Anknüpfungspunkte um
gegen unlautere Geschäftspraktiken, wie
z.B. Schleichwerbung, irreführende
Werbung oder unlautere Beeinflussung des
Wettbewerbs durch Waren- und
Leistungstests vorgehen zu können.
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Fachanwalt für Urheber-
und Medienrecht
> Rechtswidrige Äußerungen
Tatsachenbehauptungen vs. Werturteil
Weichenstellende Bedeutung für die
Prüfung, ob eine Aussage rechtlich zulässig
ist oder nicht, hat deren Einordnung als
Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Von
einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen,
wenn die Aussage dem Beweis zugänglich
ist, also eine Prüfung auf wahr oder unwahr
möglich ist. Alles andere sind sog.
Werturteile, also wenn die Äußerung
lediglich eine Meinung wiedergibt oder eine
subjektive Stellungnahme und Ansicht
beinhaltet.
Daraus folgt: Eine unwahre Behauptung zu
Tatsachen ist immer unzulässig, weil diese
nicht dem Schutzbereich der Meinungs-
freiheit unterfallen kann. Dagegen sind
wahre Tasachenbehauptungen und
Meinungen grundsätzlich zulässig, nur
ausnahmsweise nicht. Dies ist bei
Meinungen insbesondere der Fall, wenn die
Grenze zur Schmähkritik überschritten wird,
d.h. nicht mehr die Auseinandersetzung in
der Sache im Vordergrund steht, sondern
primär die Herbasetzung einer Person.
> Ansprüche des Betroffenen
Unterlassung, Gegendarstellung,
Widerruf, Schadensersatz
Die vorstehende Einordnung einer Aussage
hat auch Auswirkungen darauf, welche
Ansprüche im Falle einer Verletzung geltend
gemacht werden können. In Betracht
kommen vor allem Ansprüche auf
Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf
und Schadensersatz.
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