© Dr. Matthias Schaefer | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in München
PRESSE>RECHT*

/Presserecht

> Spannungsfeld der

Grundrechte im Presserecht

Meinungsfreiheit vs. allgemeines

Persönlichkeitsrecht

Im Presserecht geht es im Kern um das Aufeinandertreffen von zwei grundrechtlich gewährleisteten Rechtspositionen: Auf der einen Seite steht die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), die sowohl jedem Bürger als auch den Medien die Freiheit gibt, Meinungen in Wort und Bild frei zu äußern. Dem stehen die Rechte des von einer Aussage Betroffenen gegenüber. In der Regel handelt es sich hierbei um das ebenfalls grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Aufgabe des Presserechts ist es, diese zwei kollidierenden Positionen im konkreten Einzelfall in einen gerechten Ausgleich zu bringen (sog. Güterabwägung). Denn keines der beiden Rechtsgüter hat einen allgemeinen Vorrang vor dem anderen. Daher ist eine saubere Prüfung aller im Einzelfall gegebenen Faktoren erforderlich.

Pressefreiheit und Berichterstattung

Der in Art. 5 GG verankerte Schutz erstreckt sich neben der Meinungsfreiheit ausdrücklich auch auf die Informationsfreiheit sowie die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Presse als ein in einer Demokratie unentbehrliches Organ der Kontrolle und Kritik von Staat und Wirtschaft. Zugleich ist sie Motor und Medium der öffentlichen Meinung.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Auch das allgemeine Persönlichkeistrecht ist essentieller Bestandteil der freiheitlich- demokratischen Ordnung. Es umfasst das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, wie die informationelle Selbstbestimmung, Schutz des selbst definierten sozialen Geltungsanspruchs, Schutz gegen Namensnennung in der Berichterstattung über Gerichtsverfahren, Schutz des eigenen Bildes u.a.

> Schutz von Unternehmen

Persönlichkeitsrecht von Unternehmen

Auch juristische Personen sowie Personengesellschaften haben ein “Persönlichkeistrecht” und können sich z.B. gegen negative Äußerungen und unseriöse Wirtschaftsberichterstattung wehren. Wie natürliche Personen nehmen sie am Rechtsleben teil. Das Bundesverfassungs-gericht erkennt die Ausdehnung des Persönlichkeistrechts auf Unternehmen daher insbesondere an, wenn diese in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen oder als Arbeitgeber betroffen sind. Schutzmöglichkeiten sind nach dem BVerfG  immer dann eröffnet, wenn “die juristische Person und ihre Betriebsangehörigen durch die Verwendung ihrer realen Existenz und Tätigkeit zu Objekten einer herabwürdigend- en Kritik gemacht werden.”

Schutz des eingerichteten und

ausgeübten Gewerbebetriebs

Auch dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut schützt Unternehmen gegen rechtswidrige Eingriffe. Dies kann bei Äußerungen der Fall sein, die unmittelbar betriebsbezogen und als eine rechtswidrige Störung des Unternehmens zu bewerten sind. Allerdings greift dies nur, wenn die Beeinträchtigung über eine bloße Belästigung oder eine nach der Lebens- erfahrung übliche Behinderung hinausgeht, wie z.B. bei einem Aufruf zum Boykott u.a.

Kreditgefährdung und wettbewerbs-

rechtlicher Schutz von Unternehmen

Wird in die wirtschaftliche Wertschätzung und den wirtschaftlichen Ruf von Personen oder Unternehmen durch Äußerungen  Dritter eingegriffen, stehen dagegen rechtliche Abwehrmöglichkeiten durch den Tatbestand der Kreditgefährdung zur Verfügung. Ebenso bietet unter Umständen das Wettbewerbsrecht Anknüpfungspunkte um gegen unlautere Geschäftspraktiken, wie z.B. Schleichwerbung, irreführende Werbung oder unlautere Beeinflussung des Wettbewerbs durch Waren- und Leistungstests vorgehen zu können.
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> Rechtswidrige Äußerungen

Tatsachenbehauptungen vs. Werturteil

Weichenstellende Bedeutung für die Prüfung, ob eine Aussage rechtlich zulässig ist oder nicht, hat deren Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn die Aussage dem Beweis zugänglich ist, also eine Prüfung auf wahr oder unwahr möglich ist. Alles andere sind sog. Werturteile, also wenn die Äußerung lediglich eine Meinung wiedergibt oder eine subjektive Stellungnahme und Ansicht beinhaltet. Daraus folgt: Eine unwahre Behauptung zu Tatsachen ist immer unzulässig, weil diese nicht dem Schutzbereich der Meinungs- freiheit unterfallen kann. Dagegen sind wahre Tasachenbehauptungen und Meinungen grundsätzlich zulässig, nur ausnahmsweise nicht. Dies ist bei Meinungen insbesondere der Fall, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird, d.h. nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern primär die Herbasetzung einer Person.

> Ansprüche des Betroffenen

Unterlassung, Gegendarstellung,

Widerruf, Schadensersatz

Die vorstehende Einordnung einer Aussage  hat auch Auswirkungen darauf, welche Ansprüche im Falle einer Verletzung geltend gemacht werden können. In Betracht kommen vor allem Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf  und Schadensersatz.
KANZLEI DR. SCHAEFER Fachanwalt für Medienrecht Balanstraße 73 (Haus 10) D-81541 München Tel. +49 (0)89 / 628 1696-80 Fax +49 (0)89 / 628 1606-82 Email: info@ks-legal.de
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im Presserecht

Meinungsfreiheit vs. allgemeines

Persönlichkeitsrecht

Im Presserecht geht es im Kern um das Aufeinandertreffen von zwei grundrechtlich gewährleisteten Rechtspositionen: Auf der einen Seite steht die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), die sowohl jedem Bürger als auch den Medien die Freiheit gibt, Meinungen in Wort und Bild frei zu äußern. Dem stehen die Rechte des von einer Aussage Betroffenen gegenüber. In der Regel handelt es sich hierbei um das ebenfalls grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Aufgabe des Presserechts ist es, diese zwei kollidierenden Positionen im konkreten Einzelfall in einen gerechten Ausgleich zu bringen (sog. Güterabwägung). Denn keines der beiden Rechtsgüter hat einen allgemeinen Vorrang vor dem anderen. Daher ist eine saubere Prüfung aller im Einzelfall gegebenen Faktoren erforderlich.

Pressefreiheit und Berichterstattung

Der in Art. 5 GG verankerte Schutz erstreckt sich neben der Meinungsfreiheit ausdrücklich auch auf die Informationsfreiheit sowie die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Presse als ein in einer Demokratie unentbehrliches Organ der Kontrolle und Kritik von Staat und Wirtschaft. Zugleich ist sie Motor und Medium der öffentlichen Meinung.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Auch das allgemeine Persönlichkeistrecht ist essentieller Bestandteil der freiheitlich-demokratischen Ordnung. Es umfasst das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, wie die informationelle Selbstbestimmung, Schutz des selbst definierten sozialen Geltungsanspruchs, Schutz gegen Namensnennung in der Berichterstattung über Gerichtsverfahren, Schutz des eigenen Bildes u.a.

> Schutz von Unternehmen

Persönlichkeitsrecht von Unternehmen

Auch juristische Personen sowie Personengesellschaften haben ein “Persönlichkeistrecht” und können sich z.B. gegen negative Äußerungen und unseriöse Wirtschaftsberichterstattung wehren. Wie natürliche Personen nehmen sie am Rechtsleben teil. Das Bundesverfassungs-gericht erkennt die Ausdehnung des Persönlichkeistrechts auf Unternehmen daher insbesondere an, wenn diese in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen oder als Arbeitgeber betroffen sind. Schutzmöglichkeiten sind nach dem BVerfG immer dann eröffnet, wenn “die juristische Person und ihre Betriebsangehörigen durch die Verwendung ihrer realen Existenz und Tätigkeit zu Objekten einer herabwürdigend-en Kritik gemacht werden.”

Schutz des eingerichteten und ausgeübten

Gewerbebetriebs

Auch dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut schützt Unternehmen gegen rechtswidrige Eingriffe. Dies kann bei Äußerungen der Fall sein, die unmittelbar betriebsbezogen und als eine rechtswidrige Störung des Unternehmens zu bewerten sind. Allerdings greift dies nur, wenn die Beeinträchtigung über eine bloße Belästigung oder eine nach der Lebens-erfahrung übliche Behinderung hinausgeht, wie z.B. bei einem Aufruf zum Boykott u.a.

Kreditgefährdung und wettbewerbs-

rechtlicher Schutz von Unternehmen

Wird in die wirtschaftliche Wertschätzung und den wirtschaftlichen Ruf von Personen oder Unternehmen durch Äußerungen Dritter eingegriffen, stehen dagegen rechtliche Abwehrmöglichkeiten durch den Tatbestand der Kreditgefährdung zur Verfügung. Ebenso bietet unter Umständen das Wettbewerbsrecht Anknüpfungspunkte um gegen unlautere Geschäftspraktiken, wie z.B. Schleichwerbung, irreführende Werbung oder unlautere Beeinflussung des Wettbewerbs durch Waren- und Leistungstests vorgehen zu können.
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